Den Krampf in deiner Schreibhand ignorierst du gekonnt. Immerhin fehlt dir nur mehr eine Frage, dann ist die Prüfung geschafft. Doch was, wenn du die Prüfung nicht bestehst? Und das auch beim zweiten Mal nicht. Wie geht es dann weiter? Oder was ist, wenn in der nächsten Prüfung plötzlich Stoff geprüft wird, der nicht Teil der Lehrveranstaltung war. Was dann? Studienrecht sei Dank gibt es hierauf Antworten.
Es ist nicht selten, dass Studierende Prüfungen gefühlt wie im Akkord durchlaufen. Dass es hier und da mal nicht so läuft wie gedacht, kann vorkommen und ist kein Weltuntergang. Wenn jedoch etwas nicht rechtens abläuft, ist es gut, wenn man über seine Rechte als Student*in Bescheid weiß. Was nun hinter dem Thema Studienrecht steckt, erfährst du in diesem Beitrag.
Universitätsprüfungen – Einblick in allgemeine Regelungen
Prüfungen an der Universität Salzburg folgen bestimmten Richtlinien. Denn während der Inhalt oder die Kursleitung einer Lehrveranstaltung je nach Studienrichtung und -angebot variieren können, sind die Rahmenbedingungen einer Prüfung an der Universität klar strukturiert und im Universitätsgesetz sowie in der Satzung der Paris-Lodron-Universität Salzburg (Fassung 2021) festgehalten.
Prüfungstypen
Prüfung ist nicht gleich Prüfung. Laut Satzung der Paris-Lodron-Universität Salzburg (Fassung 2018) gibt es verschiedene Prüfungstypen. Neben Bachelor-, Master– und Diplomprüfungen gibt es nämlich auch noch Ergänzungsprüfungen (> erfassen für das Studium erforderliche Kenntnisse), Abschlussprüfungen, Rigorosum bzw. Dissertationsverteidigung und natürlich Lehrveranstaltungsprüfungen. Bei letztgenanntem unterscheidet man zwischen Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter und Lehrveranstaltungen mit nicht-immanentem Prüfungscharakter. Konkret bedeutet das Folgendes:
- In Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter erfolgt die Beurteilung nicht auf Grund eines einzigen Prüfungsaktes am Ende der Lehrveranstaltung. Stattdessen müssen Studierende mehrere Teilleistungen während der Lehrveranstaltung erfüllen. Die Leitung der Lehrveranstaltung entscheidet dabei über Art und Ausmaß der zu erbringenden Beiträge, deren Gewichtung zueinander sowie über das Ausmaß der Anwesenheitspflicht (das zwischen 70% und 90% der Unterrichtseinheiten liegen soll). Bei negativer Beurteilung der Lehrveranstaltung ist die gesamte Lehrveranstaltung zu wiederholen.
- Bei Lehrveranstaltungen mit nicht-immanentem Prüfungscharakter (z.B. Vorlesungen) erfolgt die Beurteilung aufgrund einer schriftlichen oder mündlichen Prüfung am Ende der Lehrveranstaltung. Der Prüfungsablauf obliegt der Lehrveranstaltungsleitung. Prüfungen in diesem Rahmen sind nach Möglichkeit bis zu Beginn des darauffolgenden Semesters durchzuführen. Bei Bedarf hat die Dekanin bzw. der Dekan andere fachlich geeignete Prüfer*innen heranzuziehen.
Prüfungstermine und Anmeldung
Prüfungstermine für sämtliche Arten von Prüfungen (mit Ausnahme von Lehrveranstaltungsprüfungen) müssen gemäß Studienrecht zuallererst so festgesetzt sein, dass die Einhaltung der in den Curricula für jeden Studienabschnitt festgelegten Studiendauer möglich ist. Die Termine sind dabei für den Anfang, für die Mitte und für das Ende jedes Semesters anzusetzen. Die Bekanntmachung eines Termins muss mindestens zwei Wochen zuvor erfolgen. Zusätzliche Prüfungen sind übrigens auch in der lehrveranstaltungsfreien Zeit erlaubt.

Sind die im Curriculum festgesetzten Anmeldungsvoraussetzungen erfüllt, ist die Anmeldung für eine Prüfung offen. Die Anmeldefrist liegt dann bei einer Woche. Nach Maßgabe der Prüfungshäufigkeit ist die Dekanin bzw. der Dekan der Universität auch berechtigt, persönliche Terminvereinbarungen zwischen dir und deinen Prüfer*innen zuzulassen. Eine Abmeldung von Lehrveranstaltungsprüfungen ist bis 48 Stunden, eine Abmeldung von anderen Prüfungen bis eine Woche vor dem Prüfungszeitpunkt ohne Angabe von Gründen möglich. Erscheinst du nicht zu einer Prüfung und meldest dich zudem nicht entsprechend ab, ist die Ablegung dieser Prüfung frühestens nach 40 Kalendertagen möglich. Ausgenommen davon sind laut Studienrecht Gründe wie unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignisse.
Dein Studienrecht bei Prüfungen
Zu wissen, wie eine Prüfung zustande kommt und aus welchen Komponenten sie sich zusammensetzt ist das Eine. Welche Rechte du innerhalb dieses Bereichs als Student*in hast, das Andere.
Rechtsschutz
Natürlich – Prüfungen gehören zum Leben von Student*innen wie Mensa, Semesterticket oder Studierendenausweis. Doch gleicht eine Prüfung nicht einem allmächtigen Entscheidungsschluss. Damit wollen wir sagen, dass auch hier ein bestimmter Rechtsschutz für dich besteht und du dich auf dein Studienrecht berufen kannst. So kannst du zum Beispiel bei der Durchführung einer Prüfung einen schweren Mangel geltend machen, welchen dann das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ bestätigen muss. Gemeint sind bspw. eine unzureichende Prüfungszeit oder Prüfungsfragen, die vom Prüfungsstoff abweichen. Für die Meldung hast du dann zwei Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses Zeit. All das gilt jedoch nur, wenn die Prüfung negativ ausfällt. Gegen positiv beurteilte Prüfungen gibt es hingegen keine Rechtsmöglichkeiten.
Der Rechtsschutz betrifft natürlich auch mündliche Prüfungen, welche in dem Fall öffentlich zugänglich sein müssen. Nicht für hunderte Personen, aber zumindest für eine der Örtlichkeit entsprechenden Anzahl an Menschen. Bei einer kommissionellen Prüfung müssen zudem alle Prüfer*innen während der gesamten Prüfung anwesend sein. Das Ergebnis muss dir dann unmittelbar nach der Prüfung übermittelt werden. Bei einer negativen Beurteilung muss außerdem ersichtlich sein, wie es zu dieser Beurteilung gekommen ist.

Übrigens bleibt während einer Prüfung natürlich nichts dem Zufall überlassen. Ordnungsgemäß müssen die Prüfer*innen oder der Vorsitz eines Prüfungssenats die gesamte Prüfung dokumentieren. Das Prüfungsprotokoll (Aufbewahrung bis 6 Monate nach Bekanntgabe der Beurteilung) muss neben etwaigen Vorkommnissen in erster Linie prüfungsrelevante Angaben (z.B. die Namen anwesender Prüfer*innen, Prüfungsfragen, usw.) beinhalten.
Anmerkung: Solltest du als Student*in eine andauernde Behinderung nachweisen können, aufgrund derer du eine Prüfung im Rahmen der vorgeschriebenen Methode nicht absolvieren kannst, kannst du einen Antrag auf eine abweichende Methode stellen. Hierzu wendest du dich am besten an die disability & diversity Abteilung der Universität Salzburg.
Wiederholung einer Prüfung
Stellt sich heraus, dass deine Prüfung negativ ist, kannst du sie weitere drei Mal wiederholen. Die dritte Wiederholung findet dann in Form einer kommissionellen Prüfung (auf Antrag des bzw. der Studierenden auch bei der zweiten Wiederholung möglich) statt. Dies ist der Fall, wenn die Prüfung in Form eines einzigen Prüfungsvorganges erfolgt. Die so genannten Prüfungssenate (wenigstens drei Personen; für jedes Prüfungsfach oder dessen Teilgebiet ein*e Prüfer*in) bestimmt dann der Dekan bzw. die Dekanin.
Bei kommissionellen Prüfungen, die sich auf Lehrveranstaltungen beziehen, müssen alle Prüfer*innen über die entsprechende Lehrbefugnis verfügen. Ist das nicht möglich, können auch geeignete wissenschaftliche Mitarbeiter*innen im Forschungs- und Lehrbetrieb als Prüfer*innen übernehmen. Kommissionelle Gesamtprüfungen müssen zur Gänze wiederholt werden, wenn mehr als ein Fach negativ ausfällt. Sonst beschränkt sich die Wiederholung auf das negativ beurteilte Fach. Die Einteilung der Prüfer*innen sowie den Prüfungstag musst du bei dieser Art von Prüfung spätestens zwei Wochen zuvor erfahren. Nach dem Studienrecht kannst du als Student*in sogar Anträge auf bestimmte Prüfer*innen stellen. Wenn der Anmeldung, dem Antrag bei der zweiten Wiederholung oder dem Antrag auf abweichende Prüfungsmethode nicht entsprochen wird, hat die bzw. der VRL (= Vizerektor*in für Lehre) dies mit Bescheid zu verfügen. Dazu musst du schriftlich einen begründeten Antrag auf Ausstellung eines Bescheides stellen.
Prüfungseinsicht
Steht eine (erneute) Wiederholung einer Prüfung an, ist es gut, bisherige Fehler zu kennen. Am besten also die persönlichen Beurteilungsunterlagen nochmals durchsehen. Ja, das geht tatsächlich. Du kannst sogar Kopien davon machen (nicht jedoch von Multiple-Choice-Fragen mitsamt Antwort-Items). Dieses Studienrecht besteht bis zu sechs Monate, nachdem du deine Prüfung abgelegt hast. Nicht ausgehändigt werden dir die Prüfungsprotokolle.
Anmerkung: Eine Note kann auch für nichtig erklärt werden. Du hast richtig gehört. Dies geschieht durch das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ nämlich in folgenden Fällen:
- Wenn sich ein*e Student*in die Anmeldung zu einer Prüfung erschlichen hat. Der Antritt zur Prüfung zählt trotzdem zur Gesamtzahl möglicher Wiederholungen.
- Wenn es einen Nachweis dafür gibt, dass unerlaubte Hilfsmittel für das Bestehen der Prüfung im Einsatz waren.
- Wenn es sich um Prüfungen handelt, die außerhalb des Wirkungsbereiches einer Fortsetzungsmeldung stattfanden. Und auch wenn es Abschlussarbeiten betrifft, die ebenfalls außerhalb des Wirkungsbereiches einer Fortsetzungsmeldung liegen. Anders als bei Punkt 1 erfolgt hier jedoch keine Anrechnung auf die Gesamtzahl der Wiederholungen.
Zeugnisvergabe
Beurteilungen von Prüfungen und wissenschaftlichen Arbeiten müssen in Form eines Zeugnisses festgehalten werden. In der Regel kannst du dir diese (wie auch einen Studienerfolgsnachweis) in PlusOnline selbst ausdrucken. Handelt es sich bei deiner bestandenen Prüfung um die letzte, die dir für deinen Studienabschluss noch gefehlt hat, darfst du dich über dein Abschlusszeugnis freuen. Die Gestaltung des Abschlusszeugnisses ist den Universitäten überlassen. Es müssen jedoch wesentliche Punkte wie personenbezogene Daten als auch universitäts- und prüfungsbezogene Angaben enthalten sein. Dazu zählen bspw. der Name der Universität, die Bezeichnung des Zeugnisses und des Studiums sowie die Anzahl der angerechneten ECTS-Punkte. Im Falle einer wissenschaftlichen Arbeit muss zudem das Thema angegeben werden. Die Ausstellung deines Zeugnisses darf übrigens die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen. Zudem besagt das Universitätsgesetz, dass fremdsprachige Übersetzungen deines Zeugnisses ebenfalls möglich sind.
PS: Wenn du dir erst gar keine Sorgen um eine nicht bestandene Prüfung machen möchtest, empfiehlt sich eine perfekte Vorbereitung. Wie man beispielsweise zu jeder Zeit Ruhe bewahren kann, ehe es an die Prüfung geht, kannst du hier nachlesen. Tipps, um einen Prüfungsmarathon zu überstehen, erfährst du hier.
Euer commUNIty-Redaktionsteam
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